Was ist eine barrierefreie Website?
Das BFSG nennt Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ finden. Für eine Website heißt das: Jeder Inhalt und jede Funktion muss auf mehr als einem Weg erreichbar sein. Ein Bild braucht einen Text, den ein Screenreader vorlesen kann. Ein Menü muss sich ohne Maus öffnen lassen, ein Video braucht Untertitel.
Davon profitieren viele Gruppen. Blinde und sehbehinderte Menschen nutzen Screenreader, Vergrößerung oder hohe Kontraste. Gehörlose und schwerhörige Menschen brauchen Untertitel oder Transkripte. Wer motorisch eingeschränkt ist, steuert den Computer oft nur mit Tastatur oder Sprachbefehlen. Für Menschen mit kognitiven Einschränkungen zählen klare Struktur und verständliche Sprache. Auch ältere Nutzer und alle, die im Zug ein Video ohne Ton ansehen, haben etwas davon.
Wie funktionieren Gesetz und Norm?
Das BFSG setzt den European Accessibility Act, die EU-Richtlinie 2019/882, in deutsches Recht um. Es gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 für Verbraucher erbracht werden. Für Websites ist vor allem die Gruppe der „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ wichtig (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Gemeint sind Dienste über eine Website oder App, die auf einen Verbrauchervertrag zielen (§ 2 Nr. 26). Ein Online-Shop gehört klar dazu.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach § 3 Abs. 3 ausgenommen. Das Gesetz versteht darunter Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Reine Info-Websites ohne Vertragsabschluss und reine B2B-Angebote nennt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortlaut spricht vieles dafür, dass sie nicht erfasst sind. Eine Terminbuchung mit Vertrag oder ein Bezahlbereich kann die Einordnung aber ändern.
Das Gesetz selbst nennt keine HTML-Regeln. Als technischer Maßstab dient die europäische Norm EN 301 549 in der Version V3.2.1. Ihr Abschnitt 9 behandelt Websites und verweist auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 des World Wide Web Consortium (W3C).
Die wichtigsten Bausteine
Die vier Prinzipien der WCAG
Alle Anforderungen der WCAG ordnen sich vier Prinzipien zu. Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Robust bedeutet, dass auch assistive Technologien wie Screenreader die Inhalte zuverlässig auslesen können. Laut W3C können Menschen mit Behinderung das Web nicht nutzen, wenn eines dieser Prinzipien verletzt ist.
Alternativtexte und Medien
Jedes Bild mit Inhalt braucht einen Alternativtext, der beschreibt, was es zeigt oder wozu es dient. Reine Schmuckbilder erhalten ein leeres alt-Attribut. Aufgezeichnete Videos mit Ton brauchen Untertitel, Podcasts ein Transkript.
Bedienung mit der Tastatur
Menüs, Pop-ups, Warenkorb und Cookie-Banner müssen ohne Maus erreichbar sein. Der Fokus darf nirgends hängen bleiben und muss sichtbar sein. Seine Reihenfolge sollte der Lesereihenfolge folgen.
Struktur und Sprache
Eine Seite hat eine H1, darunter folgen H2 und H3 in logischer Ordnung. Screenreader-Nutzer springen über diese Überschriften durch den Text. Das Attribut lang="de" im HTML sorgt für die richtige Aussprache. Linktexte sollten auch ohne den umgebenden Satz verständlich sein.
Formulare und Farbe
Jedes Eingabefeld braucht eine sichtbare Beschriftung, die im Code mit dem Feld verknüpft ist; ein Platzhaltertext verschwindet beim Tippen. Informationen dürfen nie allein über Farbe vermittelt werden. Ein rot markiertes Pflichtfeld braucht zusätzlich Text oder ein Symbol.
Typische Fehler
- Fokusrahmen per CSS entfernt, weil er nicht ins Design passt.
- Cookie-Banner, das sich nur per Mausklick schließen lässt.
- Hellgraue Schrift auf weißem Grund mit zu schwachem Kontrast.
- Linktexte wie „hier klicken“ oder „mehr“.
- Bilder ohne Alternativtext oder mit Keyword-Listen im alt-Attribut.
- Eingabefelder, die nur einen Platzhaltertext und kein Label haben.
- Fehlende Informationen nach § 14 und Anlage 3 BFSG, obwohl die Website unter das Gesetz fällt.
Wie Sie prüfen
Eine erste Bestandsaufnahme schaffen Sie in etwa einer Stunde. Nehmen Sie die Startseite, eine typische Unterseite, das Kontaktformular und, falls vorhanden, den Bestellprozess. Legen Sie die Maus weg und gehen Sie mit Tab, Umschalt+Tab, Enter und den Pfeiltasten durch die Seite. Lassen Sie sich die Seite vom Screenreader Ihres Betriebssystems vorlesen. Vergrößern Sie die Ansicht im Browser stark und achten Sie darauf, ob Inhalte überlappen oder verschwinden. Automatische Prüfwerkzeuge finden fehlende Alternativtexte, schwache Kontraste oder Felder ohne Label, erkennen aber nur einen Teil der Probleme.
Fällt Ihre Website unter das BFSG, reicht ein Selbsttest meist nicht. Eine Prüfung durch Fachleute nach EN 301 549 gibt mehr Sicherheit und liefert eine Grundlage für die Informationspflicht. Nach § 14 und Anlage 3 gehören diese Angaben in die AGB oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle, barrierefrei aufbereitet. Sie beschreiben die Dienstleistung, erklären, wie sie die Anforderungen erfüllt, und nennen die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die rechtliche Einordnung Ihres Einzelfalls gehört zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.
Häufige Fragen
Muss meine reine Info-Website barrierefrei sein?
Reine Info-Seiten ohne Vertragsabschluss nennt das BFSG nicht ausdrücklich; nach dem Wortlaut sind sie wohl nicht erfasst. Lassen Sie Ihren Einzelfall prüfen, vor allem bei Buchungen oder Bestellungen.
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrollieren die Einhaltung, Verbraucher und anerkannte Verbände können sich an sie wenden. Je nach Verstoß sieht § 37 BFSG ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro vor, in anderen Fällen bis zu 10.000 Euro.
Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?
Das Wort steht nicht im BFSG. Verlangt werden die Informationen nach Anlage 3, die in der Praxis oft unter diesem Namen erscheinen.
Hilft Barrierefreiheit bei SEO?
Teilweise. Google nutzt Alternativtexte, um Bilder zu verstehen, und klare Überschriften helfen auch Crawlern. Einen schnellen Ranking-Sprung sollten Sie davon nicht erwarten.