Barrierefreie Website: BFSG, WCAG und Praxis-Checkliste

Webseite mit Symbol für Barrierefreiheit, umgeben von Tastatur, Lupe und Kopfhörer.
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Veröffentlicht am 17. Oktober 2026 · Aktualisiert am 17. Oktober 2026 · 10 Min.

Kurz gesagt

Was eine barrierefreie Website ausmacht, wen das BFSG seit Juni 2025 betrifft und wie Sie Ihre Seite mit Tastatur, Screenreader und Checkliste prüfen.

Kurz gesagt: Eine barrierefreie Website können auch Menschen mit Behinderung ohne fremde Hilfe nutzen, zum Beispiel mit Screenreader oder nur mit der Tastatur. Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) das von vielen Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen. Technischer Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 verweist. Ob Ihre Website unter das Gesetz fällt, sollten Sie fachlich prüfen lassen.

Was bedeutet barrierefrei bei einer Website?

Das BFSG beschreibt es so: Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Für eine Website heißt das: Jeder Inhalt und jede Funktion muss auf mehr als einem Weg erreichbar sein. Ein Bild braucht einen Text, den ein Screenreader vorlesen kann. Ein Menü muss sich auch ohne Maus öffnen lassen. Ein Video braucht Untertitel für Menschen, die nicht hören.

Digitale Barrierefreiheit betrifft viele Gruppen. Blinde Menschen und Menschen mit Sehbehinderung nutzen Screenreader, Vergrößerung oder hohe Kontraste. Wer gehörlos ist oder schlecht hört, braucht Untertitel oder Transkripte. Menschen mit motorischen Einschränkungen steuern den Computer oft nur mit der Tastatur oder mit Sprachbefehlen. Für Menschen mit kognitiven Einschränkungen zählen klare Struktur und verständliche Sprache, manchmal auch Leichte Sprache.

Davon profitieren aber auch Nutzer ohne Behinderung. Wer im Zug ein Video ohne Ton schaut, liest die Untertitel. Ältere Menschen kommen mit großen Schriften und guten Kontrasten besser zurecht. Ein Formular mit klaren Beschriftungen füllt jeder schneller aus.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Wen betrifft es?

Das BFSG setzt den European Accessibility Act, die EU-Richtlinie 2019/882, in nationales Recht um. Es gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht (Produkte) oder für Verbraucher erbracht (Dienstleistungen) werden. Für Websites ist vor allem eine Gruppe wichtig: die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG).

Gemeint sind Dienste, die über eine Website oder eine App laufen und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen (§ 2 Nr. 26 BFSG). Ein Online-Shop gehört klar dazu. Auch Buchungsstrecken, Online-Terminbuchungen mit Vertrag oder Abo-Abschlüsse über die Website können darunter fallen. Entscheidend ist, ob ein Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen kann.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt nach dem Gesetz ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Das Gesetz formuliert die Ausnahme nur für Dienstleistungen. Für Produkte, die unter das BFSG fallen, gilt sie nach dem Wortlaut nicht.

Was gilt für reine Info-Websites?

Viele Firmenwebsites zeigen nur Leistungen, Öffnungszeiten und Kontaktdaten. Einen Vertrag schließt dort niemand ab. Solche Seiten nennt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Wortlaut von § 2 Nr. 26 spricht vieles dafür, dass sie nicht erfasst sind. Die Grenze ist im Einzelfall aber nicht immer klar. Eine Terminbuchung mit Vertragsabschluss oder ein Bereich zum Bezahlen kann die Einordnung ändern. Auch Angebote nur für Geschäftskunden (B2B) fallen nach dem Wortlaut wohl nicht unter das BFSG, weil es um Verbraucherverträge geht.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Website betroffen ist, lassen Sie das von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt prüfen. Für öffentliche Stellen des Bundes gilt eine eigene Verordnung, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).

Online-Shop auf einem Laptop neben einer Waage und einem Schutzschild als Sinnbild für gesetzliche Pflichten.
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Welche Pflichten hat ein betroffenes Unternehmen?

Die erste Pflicht ist naheliegend: Die Dienstleistung muss barrierefrei sein. Bei einem Online-Shop heißt das, dass der gesamte Weg vom Suchen über den Warenkorb bis zur Bestellung ohne Hürden funktioniert. Dazu kommen die Anforderungen des BFSG an Information.

Informationspflicht nach § 14 und Anlage 3

Wer eine betroffene Dienstleistung anbietet, muss darlegen, wie sie die Anforderungen erfüllt. Diese Informationen gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle. Sie müssen selbst barrierefrei sein. Anlage 3 des Gesetzes nennt den Inhalt, unter anderem:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
  • Erläuterungen, wie die Dienstleistung die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt,
  • die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

In der Praxis heißt diese Seite oft „Barrierefreiheitserklärung“ oder „Erklärung zur Barrierefreiheit“. Den Begriff Barrierefreiheitserklärung verwendet das BFSG selbst nicht. Ähnliche Seiten kennt man von Behörden: Die BITV 2.0 verlangt von öffentlichen Stellen eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die von jeder Seite der Website erreichbar sein muss. Für Unternehmen zählt, dass die Angaben aus Anlage 3 vollständig und leicht auffindbar sind. Wie die Seite heißt, ist zweitrangig.

Was droht bei Verstößen?

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder kontrollieren die Einhaltung. Verbraucher können sich an die Behörde wenden. Anerkannte Verbände dürfen für sie oder im eigenen Namen Rechtsbehelfe einlegen. Ordnungswidrig handelt nach § 37 BFSG unter anderem, wer eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen anbietet oder erbringt. Je nach Verstoß sieht das Gesetz ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro vor, in anderen Fällen bis zu 10.000 Euro.

Welcher technische Standard gilt?

Das Gesetz selbst nennt keine Pixelwerte oder HTML-Regeln. Als technischer Maßstab dient die europäische Norm EN 301 549 in der Version V3.2.1. Ihr Abschnitt 9 behandelt Websites und verweist auf die Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, in der Version 2.1.

Die WCAG stammen vom World Wide Web Consortium (W3C), das auch viele andere Web-Standards herausgibt. Die Version 2.1 ist seit dem 5. Juni 2018 eine offizielle W3C-Empfehlung. Inzwischen gibt es die Version 2.2. Laut W3C erfüllt Inhalt, der WCAG 2.2 erfüllt, auch WCAG 2.1 und 2.0. Die Richtlinien kennen drei Stufen: A als niedrigste, AA und AAA als höchste.

Die vier Prinzipien der WCAG

Alle Anforderungen der WCAG ordnen sich vier Prinzipien zu. Im Englischen heißen sie nach ihren Anfangsbuchstaben auch POUR-Prinzipien:

  • Wahrnehmbar: Informationen und Bedienelemente müssen so dargestellt werden, dass Nutzer sie wahrnehmen können.
  • Bedienbar: Bedienelemente und Navigation müssen bedienbar sein.
  • Verständlich: Informationen und die Bedienung der Oberfläche müssen verständlich sein.
  • Robust: Inhalte müssen so robust sein, dass viele verschiedene Programme sie zuverlässig auslesen können, auch assistive Technologien wie Screenreader.

Das W3C fasst die Bedeutung knapp zusammen: Wenn eines dieser Prinzipien nicht erfüllt ist, können Menschen mit Behinderung das Web nicht nutzen.

Checkliste: So gestalten Sie Ihre Website barrierefrei

Die folgenden Punkte decken nicht alle Kriterien der WCAG ab. Sie betreffen aber Fehler, die auf vielen Websites vorkommen und sich gut beheben lassen.

Alternativtexte für Bilder

Jedes Bild mit Inhalt braucht einen Alternativtext im alt-Attribut. Er beschreibt, was das Bild zeigt oder wozu es dient. Ein Lupen-Symbol auf einem Suchknopf bekommt den Text „Suchen“, das W3C nennt genau dieses Beispiel. Reine Schmuckbilder erhalten ein leeres alt-Attribut, damit der Screenreader sie überspringt.

Ausreichende Kontraste

Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben. WCAG 2.1 verlangt auf Stufe AA für normalen Text ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, für großen Text mindestens 3:1. Hellgraue Schrift auf weißem Grund fällt hier oft durch. Den Wert können Sie mit einem Kontrastrechner prüfen.

Bedienung mit der Tastatur

Alle Funktionen müssen ohne Maus erreichbar sein: Menüs, Schieberegler, Pop-ups, der Warenkorb. Der Fokus darf nirgends hängen bleiben. Ein Cookie-Banner, das sich nur per Mausklick schließen lässt, sperrt Tastaturnutzer von der ganzen Seite aus.

Sichtbarer Fokus

Wer mit der Tab-Taste durch die Seite springt, muss sehen, wo er gerade ist. Manche Designs entfernen den Fokusrahmen per CSS, weil er nicht schön aussieht. Damit verlieren Tastaturnutzer die Orientierung. Die Reihenfolge des Fokus sollte außerdem der Lesereihenfolge folgen.

Saubere Überschriften-Struktur

Eine Seite hat eine H1, darunter folgen H2 und H3 in logischer Reihenfolge. Screenreader-Nutzer springen über die Überschriften durch den Text, ähnlich wie Sehende ihn überfliegen. Listen sollten als echte Listen ausgezeichnet sein, Tabellen mit Kopfzeilen.

Formulare mit Labels

Jedes Eingabefeld braucht eine sichtbare Beschriftung, die im Code mit dem Feld verknüpft ist. Ein Platzhaltertext im Feld reicht nicht, weil er beim Tippen verschwindet. Fehlermeldungen sollten sagen, was falsch ist und wie man es korrigiert.

Videos mit Untertiteln

Aufgezeichnete Videos mit Ton brauchen Untertitel. Zeigt ein Video wichtige Inhalte nur im Bild, hilft eine Audiodeskription oder eine Textfassung. Für Podcasts und reine Tonaufnahmen ist ein Transkript sinnvoll.

Sprache im HTML angeben

Im HTML-Element steht die Hauptsprache der Seite, für deutsche Seiten also lang="de". Sonst liest ein Screenreader deutschen Text womöglich mit englischer Aussprache vor. Wechselt ein Abschnitt die Sprache, bekommt er ein eigenes lang-Attribut.

Informationen nie nur über Farbe

Ein rot markiertes Pflichtfeld ohne weiteren Hinweis erkennen Menschen mit Farbsehschwäche nicht. Ergänzen Sie Farbe deshalb um Text, ein Symbol oder ein Sternchen mit Erklärung. Das gilt auch für Links im Fließtext: Eine Unterstreichung macht sie unabhängig von der Farbe erkennbar.

Linktexte mit klarem Ziel

Screenreader können alle Links einer Seite als Liste ausgeben. Steht dort fünfmal „hier klicken“ oder „mehr“, weiß niemand, wohin ein Link führt. Formulieren Sie Linktexte so, dass sie auch ohne den umgebenden Satz verständlich sind, zum Beispiel „Preisliste als PDF“ oder „Kontaktformular öffnen“.

Verständliche Sprache

Kurze Sätze, bekannte Wörter und erklärte Fachbegriffe helfen Menschen mit kognitiven Einschränkungen. Sie helfen auch allen, die nicht in ihrer Muttersprache lesen. Für wichtige Inhalte kann eine Fassung in Leichter Sprache sinnvoll sein. Diese folgt eigenen Regeln und sollte von geschulten Personen geprüft werden.

Klemmbrett mit abgehakter Liste neben Symbolen für Bildbeschreibung, Kontrast und Tastaturbedienung.
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Wie prüfen Sie Ihre Website auf Barrierefreiheit?

Eine erste Bestandsaufnahme können Sie selbst machen. Planen Sie dafür eine Stunde ein und nehmen Sie die wichtigsten Seiten: Startseite, eine typische Unterseite, das Kontaktformular und, falls vorhanden, den Bestellprozess.

  1. Tastaturtest: Legen Sie die Maus weg. Gehen Sie mit Tab, Umschalt+Tab, Enter und den Pfeiltasten durch die Seite. Kommen Sie überall hin? Sehen Sie immer, wo der Fokus steht?
  2. Screenreader-Test: Viele Betriebssysteme für Computer und Smartphones bringen einen Screenreader mit. Lassen Sie sich eine Seite vorlesen. Schnell merken Sie, ob Bilder sinnvoll beschrieben sind und ob die Überschriften eine Ordnung ergeben.
  3. Zoom-Test: Vergrößern Sie die Seite im Browser stark. Text sollte lesbar bleiben, ohne dass Inhalte überlappen oder verschwinden.
  4. Automatische Prüfwerkzeuge: Browser-Erweiterungen und Online-Prüfer finden fehlende Alternativtexte, schwache Kontraste oder Felder ohne Label. Sie erkennen aber nur einen Teil der Probleme. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist, kann kein Programm beurteilen.

Für Websites, die unter das BFSG fallen, reicht ein Selbsttest meist nicht. Eine Prüfung durch Fachleute nach EN 301 549 gibt mehr Sicherheit und liefert eine Grundlage für die Informationen nach Anlage 3. Planen Sie die Barrierefreiheit am besten schon beim Relaunch ein. Nachträgliche Korrekturen an Theme und Plugins sind aufwendiger. Worauf Sie bei der Auswahl eines Dienstleisters für WordPress achten sollten, lesen Sie im Artikel WordPress-Agentur finden. Wer ohnehin einen Check der Website plant, kann die Barrierefreiheit gleich mit der Sicherheit prüfen: Hinweise dazu im Artikel Website-Sicherheit prüfen.

Hilft eine barrierefreie Website bei SEO?

Teilweise ja. Einige Maßnahmen helfen Menschen und Suchmaschinen zugleich. Laut Google nutzt die Suchmaschine Alternativtexte zusammen mit Bilderkennung und dem Seiteninhalt, um Bilder zu verstehen. Google weist ausdrücklich darauf hin, dass gute Alternativtexte auch die Barrierefreiheit verbessern. Und Google warnt davor, alt-Attribute mit Keywords zu füllen.

Eine klare Überschriften-Struktur, beschreibende Linktexte und sauberes HTML machen Inhalte für Screenreader und für Crawler leichter erfassbar. Untertitel und Transkripte liefern zusätzlichen Text zu Videos. Wer Barrierefreiheit ernst nimmt, verbessert damit oft auch die Grundlagen, die im Artikel SEO für Anfänger beschrieben sind. Einen schnellen Ranking-Sprung sollten Sie davon nicht erwarten.

Fazit

Eine barrierefreie Website lässt sich mit Tastatur, Screenreader und Vergrößerung bedienen. Seit Juni 2025 ist das für viele Online-Shops und andere Dienste mit Verbraucherverträgen Pflicht, Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen. Maßstab sind EN 301 549 und WCAG 2.1. Mit der Checkliste und einem Tastaturtest finden Sie die häufigsten Hürden selbst, die rechtliche Einordnung gehört in fachliche Hände. Weitere Hintergründe finden Sie auf unserer Themenseite Barrierefreiheit & Recht.

Quellen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16.07.2021, §§ 1, 2, 3, 14, 33, 37 und Anlage 3, gesetze-im-internet.de; Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum BFSG und zur EN 301 549; BITV 2.0, § 7, gesetze-im-internet.de; W3C, „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 is now a W3C Recommendation“ (05.06.2018); W3C, „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2“; W3C WAI, „Introduction to Understanding WCAG 2.1“; W3C WAI, „Accessibility Principles“; W3C WAI, „How to Meet WCAG (Quick Reference)“; Google Search Central, „Image SEO Best Practices“.

Häufige Fragen

Wer muss eine barrierefreie Website anbieten?

Nach dem BFSG vor allem Unternehmen, die über ihre Website oder App Verträge mit Verbrauchern abschließen, etwa Online-Shops. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Seit wann gilt das BFSG?

Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden.

Muss meine reine Info-Website barrierefrei sein?

Reine Info-Seiten ohne Vertragsabschluss nennt das BFSG nicht ausdrücklich, nach dem Wortlaut sind sie wohl nicht erfasst. Lassen Sie Ihren Einzelfall fachlich prüfen, vor allem wenn Sie Buchungen oder Bestellungen anbieten.

Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Fällt sie unter das BFSG, können die Marktüberwachungsbehörden der Länder einschreiten. Das Bußgeld kann bis zu 100.000 Euro betragen.

Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?

Das BFSG verlangt Informationen nach Anlage 3, etwa wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt und welche Behörde zuständig ist. Das Wort Barrierefreiheitserklärung steht nicht im Gesetz, wird aber oft als Name für diese Seite verwendet.

Wie kann ich prüfen, ob meine Website barrierefrei ist?

Testen Sie die Seite nur mit der Tastatur, lassen Sie sie von einem Screenreader vorlesen und nutzen Sie ein automatisches Prüfwerkzeug. Für eine verlässliche Bewertung nach EN 301 549 brauchen Sie Fachleute.